Wir benötigen von Ihnen die nachfolgenden Unterlagen, die Sie im Online-Antrag hochladen bzw. Ihrem Papierantrag beilegen können:

  • Lageplan (mit Darstellung der Einleitungsstelle)
  • Schnitt durch die Baugrube (mit Angabe des Grundwasserstandes im Verhältnis zur Baugrubensohle und dem Geländeniveau)

 

Kosten

 

Es fällt mindestens eine Gebühr in Höhe von 50,00 € an. Die tatsächliche Gebühr bemisst sich nach der Ableitungs- und Einleitungsmenge und der Dauer der Erlaubnis. Zusätzlich können Auslagen für Stellungnahmen von Fachstellen und für Postzustellungen entstehen.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Es kann auf eine Unterschrift verzichtet werden, wenn Sie sich

  • mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises bzw. elektronischen Aufenthaltstitels oder
  • dem persönlichen ELSTER-Zertifikat

ausweisen. In diesem Fall können Sie den Antrag komplett online stellen.

Informationen zur BayernID

 

Das ELSTER-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das ELSTER-Unternehmenskonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des ELSTER-Unternehmenskontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich über das Bürgerkonto  bzw. das Unternehmenskonto auszuweisen?
Für diesen Antrag ist aus rechtlichen Gründen eine Unterschrift erforderlich. Sie müssen den Antrag nach dem Online-Ausfüllen herunterladen und unterschreiben (die Daten werden nicht elektronisch übertragen). Bitte senden Sie diesen Antrag anschließend per Post an das Landratsamt Dachau.

Sie möchten das Formular ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO: www.landratsamt-dachau.de/dsgvo/bauwasserhaltung/

Ihre Persönlichen Daten
Ausführende Firma
Angaben zum Objekt
Beschreibung des Entnahmebauwerkes
Technische Angaben
Was möchten Sie beantragen?

Wiedereinleiten in das Grundwasser

Einleiten in ein oberirdisches Gewässer

Einleiten Regenwasserkanal

Anlagen

Bitte laden Sie die nachfolgenden Unterlagen hoch.

Wie geht es weiter?

 

Wenn noch Angaben oder Dokumente nötig sein sollten, melden wir uns über die von Ihnen angegebene(n) Kontaktmöglichkeit(en).

 

Der Bescheid wird Ihnen nach Bearbeitung postalisch an die angegebene Adresse zugeschickt. 

 

Es fällt mindestens eine Gebühr in Höhe von 50,00 € an. Die tatsächliche Gebühr bemisst sich nach der Ableitungs- und Einleitungsmenge und der Dauer der Erlaubnis. Zusätzlich können Auslagen für Stellungnahmen von Fachstellen und für Postzustellungen enstehen.

Elektronische Antwort und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.