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Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins

Die Beantragung des Jagdscheins ist kostenpflichtig.

 

Wir benötigen von Ihnen die nachfolgenden Unterlagen, die Sie in diesem Antrag hochladen können bzw. Ihrem Papierantrag beilegen müssen:

  • Versicherungsbestätigung
  • Passbild
  • Prüfungszeugnis

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Das ELSTER-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das ELSTER-Unternehmenskonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des ELSTER-Unternehmenskontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO: www.landratsamt-dachau.de/dsgvo/jagdschein/

Antragsteller
Art des Antrags
Einverständnis bei Jugendlichen (Jugendjagdschein)

Bitte laden Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigte die Einverständniserklärung hoch.

Zu verlängernder Jagdschein
Bitte laden Sie Ihre Unterlagen hoch
Bitte laden Sie Ihre Unterlagen hoch
Erklärung über die Gesamt-Jagdfläche
Erklärung des Antragstellers (gemäß § 17 BJagdG)
Versandart

Bitte senden Sie Ihren aktuellen Jagdschein per Post an die Untere Jagdbehörde, damit die Verlängerung eingetragen werden kann.

Sie haben eine Verlängerung ihres Jagdscheins beantragt. Bitte senden Sie uns ihren Jagdschein per Post zu, damit darin die Verlängerung eingetragen werden kann. Nach der Bearbeitung senden wir Ihnen den Jagdschein zusammen mit der Kostenrechnung per Post zu.

Sie haben eine Verlängerung Ihres Jagdscheins beantragt. Gerne können Sie die Verlängerung in Ihrem Original-Jagdschein während der Öffnungszeiten bei uns eintragen lassen.

Sie haben eine Erteilung eines Jagdscheins beantragt. Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, wird Ihr Antrag bearbeitet. Nach Fertigstellung wird Ihnen der Jagdschein zusammen mit der Kostenrechnung per Post zugesandt.

Sie haben eine Erteilung eines Jagdscheins beantragt. Gerne können Sie die Ausstellung des Jagdscheins während der Öffnungszeiten bei uns vornehmen lassen.

Sie können Ihren Antrag hier herunterladen: [%$ATTACHMENT=Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins.pdf%]. Sobald wir Ihren Antrag bearbeitet haben, erhalten Sie von uns Bescheid.
Die letzten Schritte zum Jagdschein:
1. Laden Sie Ihren Antrag hier herunter: [%$ATTACHMENT=Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins.pdf%]
2. Drucken Sie den Antrag aus. Schicken Sie diesen Ausdruck zusammen mit den genannten Dokumenten und Bildern umgehend per Post an die Untere Jagdbehörde.

3. Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, wird Ihr Antrag bearbeitet.

4. Nach Fertigstellung wird Ihnen der Jagdschein zusammen mit der Kostenrechnung per Post zugesandt.

Elektronische Antwort und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.