Wappen Landkreis Dachau

Antrag auf den Landkreis-Pass Dachau

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Das ELSTER-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das ELSTER-Unternehmenskonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des ELSTER-Unternehmenskontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO: www.landratsamt-dachau.de/dsgvo/landkreispass/

Bei einer Folge-Verlusterklärung muss zusätzlich eine Verlustanzeige bei der Polizei gestellt
werden. Die polizeiliche Verlustanzeige muss dieser Verlusterklärung beigelegt werden!

Bitte laden Sie Ihren aktuellen Leistungsbescheid hoch

Bitte laden Sie Ihre Arbeitsvereinbarung mit dem Träger hoch

Einwilligung

Sollten Sie der Daten-Weitergabe innerhalb des Landratsamtes nicht zustimmen, liegt es in Ihrer Verantwortung, die benötigten Unterlagen vorzulegen. Liegen die benötigten Unterlagen innerhalb 14 Tagen nicht vor, kann der Antrag nicht bewilligt werden.

Angaben zum Antragsteller

Kontakt

Bitte laden Sie eine Kopie Ihres Ausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels hoch (Vorder- und Rückseite):

Sie können auf Ihrer Ausweiskopie Daten schwärzen, die nicht zur Identifizierung benötigt werden. Die Vorlage einer Ausweiskopie ist freiwillig, wir benötigen diese zur Bearbeitung Ihres Antrages. Wenn Sie keine Ausweiskopie hochladen, müssen Sie Ihren Ausweis persönlich bei uns im Landratsamt vorlegen. Hierfür müssen Sie einen Termin vereinbaren.

Bitte laden Sie eine Kopie Ihres elektronischen Aufenthaltstitels hoch (Vorder- und Rückseite):

Die Vorlage einer Kopie Ihres elektronischen Aufenthaltstitels ist ist freiwillig. Da wir diese jedoch zur Bearbeitung Ihres Antrags benötigen, müssen Sie alternativ das Dokument im Landratsamt Dachau zur Identifikation persönlich vorlegen. Sie können auf der Kopie Ihres elektronischen Aufenthaltstitels Daten schwärzen, die nicht zur Identifizierung benötigt werden.

Angaben zum Betreuer
Bitte laden Sie eine Kopie des Betreuungs-Ausweises hoch:
Kenntnisnahme
Elektronische Antwort und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.