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Antrag auf einen Zuschuss für Mehrweg-Windeln

Mit dem Antrag können Sie die benötigten Unterlagen elektronisch einreichen.

 

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Rechnungen oder Vertrag mit Windeldienst
  • Geburtsurkunde oder Bescheinigung eines Arztes über Inkontinenz

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Das ELSTER-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das ELSTER-Unternehmenskonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des ELSTER-Unternehmenskontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO: www.landratsamt-dachau.de/dsgvo/windelzuschuss

  • Der Erstwohnsitz des Kindes muss bei Antragstellung im Landkreis Dachau sein
  • Das Kind darf bei Antragstellung maximal 2 Jahre alt sein
  • Der Antrag kann nur für waschbare Windeln gestellt werden

Bitte laden Sie hier die Geburtsurkunde des Kindes hoch:

Bitte laden Sie hier die Rechnung/en für den Kauf von Mehrwegwindeln und/oder die Kopie des Vertrags mit einem Windeldienst hoch:

  • Der Erstwohnsitz der inkontinenten Person muss bei Antragstellung im Landkreis Dachau sein
  • Der Antrag kann nur für waschbare Windeln gestellt werden

Bitte laden Sie hier Ihre ärztliche Bescheinigung über Inkontinenz hoch:

Bitte laden Sie hier Ihre Rechung/en für den Kauf von Mehrwegwindeln und/oder die Kopie des Vertrags mit einem Windeldienst hoch:

Antragsteller
Bankverbindung

Der Zuschuss soll auf folgendes Konto überwiesen werden:

Elektronische Antwort und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.