Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:
Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben
werden.
Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum
Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse.
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die
digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet
wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag
nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im
Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.
Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto
möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine
Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung
vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen
oder tatsächlichen Folgen.
Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend
auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei
Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an
die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu
einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in
der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des
Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu
laufen beginnen.
Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die
Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu
erklären.