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Antrag auf Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF)

Anmeldung
Antragsteller
Einkommen
Absetzungsbeiträge
Vermögen
Haushaltsmitglieder

Es können Unterlagen im Antrag hochgeladen werden. Folgende Unterlagen werden jeweils für alle Haushaltsangehörigen benötigt:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Arbeitsvertrag / Ausbildungsvertrag
  • Rentenbescheid (auch Betriebsrente oder ausländische Rente)
  • aktuelle Bewilligungsbescheide z.B. für Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Sozialhilfe-Leistungen, Wohngeld, Elterngeld, etc.
  • aktueller Bescheid über BAföG-Leistungen
  • aktuelle Krankengeldbescheinigung
  • aktuelle Kurzarbeitergeld-Bescheinigung
  • Unterhaltsnachweis
  • bei selbstständiger Tätigkeit: Gewinn- und Verlusthochrechnung für das vergangene und laufende Jahr
  • Einkommenssteuerbescheid
  • Schulbescheinigung von Schülern ab 15 Jahren
  • Bescheinigung über laufende Kinderbetreuungskosten
  • Unterhaltsvereinbarung und Belege über die tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlungen

Welche Unterlagen für Ihren Antrag benötigt werden, wird während des Antragsvorgangs angezeigt.

Sie haben die Möglichkeit die benötigten Unterlagen nachzureichen.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Das ELSTER-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das ELSTER-Unternehmenskonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des ELSTER-Unternehmenskontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO: www.landratsamt-dachau.de/dsgvo/eof

Wohnung
Lage der geförderten Wohnung
Vermieter
Auszahlung
Ihre Daten

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Betreuer

Einkommen Antragsteller

Haben Sie Kinder, für die Sie Unterhalt bekommen? Bitte tragen Sie den Unterhalt als Einkommen beim jeweiligen Kind ein.

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstige Einkommen

Absetzungsbeträge Antragsteller

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen Antragsteller

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges Vermögen

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglied 1

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges Vermögen

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglied 2

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges Vermögen

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglied 3

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges Vermögen

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglied 4

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges Vermögen

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglied 5

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges Vermögen

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglied 6

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglied 7

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges Vermögen

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglied 8

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglied 9

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges Vermögen

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Haushaltsmitglied 10

Einkommen

Lohn / Gehalt

Geringfügige Beschäftigung / Nebenjob

Einnahmen aus dem Ausland

Rente / Pension

Arbeitslosengeld I

Bürgergeld

SGB XII-Leistungen (Grundsicherung)

Elterngeld

BAföG

Krankengeld

Kurzarbeitergeld

Unterhalt

Miete / Pacht

Zinserträge

Gewinne aus selbstständiger Arbeit

Sonstiges Einkommen

Schüler ohne Einnahmen

Absetzungsbeträge

Pauschalbetrag bei
nichtselbstständiger Tätigkeit = 1230,-€
Minijobs = 200 €
Renten/Pensionen = 102 €

Es werden hier 10 % des maßgeblichen Einkommens angesetzt.

Spielgeld und Essensgeld zählen nicht zu Kinderbetreuungskosten

Für wen wird Unterhalt bezahlt?

Vermögen

Grundbesitz

Sparguthaben, Wertpapiere

Guthaben bei Bausparkassen

Lebensversicherung

Sonstiges Vermögen

Es werden die Kontoauszüge aller Bankkonten benötigt

Elektronische Antwort und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

Elektronische Antwort und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.

all fields marked with a (*) are required and must be filled out