Meldung von meldepflichtigen Krankheiten durch Gemeinschaftseinrichtungen

Wir möchten darauf hinweisen, dass nicht-meldepflichtigen Erkrankungen (z.B. Ringelröteln, Hand-Mund-Fuß-Krankheit, Durchfall ab dem Alter von 6 Jahren, etc.) erst bei einer Häufung ab 2 erkrankter Personen für Gemeinschaftseinrichtungen meldepflichtig werden. Einzelerkrankungen müssen nicht gemeldet werden.

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

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Sie möchten das Formular ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO: www.landratsamt-dachau.de/dsgvo/infektionsschutz

Einrichtungsbezogene Daten

Meldende Person

Erkrankte Person

Bei Tuberkulose bitte Geburtsort und Nationalität zusätzlich angeben.


Meldepflichtige und andere Erkrankungen

Bei dieser Erkrankung ist das Gesundheitsamt unverzüglich vorab telefonisch unter der Telefonnummer (08131) 74-1413 zu informieren

Erkrankungshäufungen

Eine Erkrankungshäufung liegt vor, wenn mindestens 2 Erkrankungen bekannt sind, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang vermutet wird.

 

Für alle Personen, die Teil der Erkrankungshäufung sind, ist eine eigene Meldung auszufüllen.

Tätigkeit oder Betreuung
Elektronische Antwort und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.