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Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale

Wir benötigen von Ihnen die nachfolgenden Unterlagen, die Sie in diesem Antrag hochladen können:

  • Bescheid über Gemeinnützigkeit (falls dieser noch nicht vorliegt)
  • Übungsleiterlizenzen
  • ggf. Aufstellung der Übungsleiter

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Das ELSTER-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das ELSTER-Unternehmenskonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen.
Das Formular wird automatisch mit den Daten des ELSTER-Unternehmenskontos befüllt.

Sie möchten das Formular online ausfüllen und absenden, ohne sich am Bürgerkonto anzumelden?

Sie möchten das Formular ausdrucken und per Hand ausfüllen? Dann können Sie hier die Druckversion (PDF-Dokument) herunterladen und per Post verschicken.

Datenschutzrechtliche Hinweise nach Art.13 DSGVO: www.landratsamt-dachau.de/dsgvo/vereinspauschale

Speichern des Formulars

Sie können Ihren Antrag mit den eingegebenen Daten speichern und später weiterbearbeiten. Klicken Sie hierzu auf die Schaltfläche „Speichern“.

 

Sie erhalten einen Link, mit diesem können Sie wieder auf Ihren gespeicherten Antrag zugreifen. Der Link bleibt 72 Stunden gültig. Danach kann Ihr Antrag nicht mehr aufgerufen werden.

Antragstellender Verein
Angaben zum Antragsteller
Angaben zum Verein
Zweck des Vereins
Beitragsaufkommen

Ermittlung des Soll-Aufkommens nach Mindestbeiträgen:

Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres

Mindestbeiträge (Soll)

Jugendanteil

Der Jugendanteil ist geringer als 10 %. Dies wird voraussichtlich zu einer Ablehnung Ihres Antrags führen.

Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit wird von dem für den Verein zuständigen Finanzamt festgestellt. Es wird ein Bescheid ausgestellt, auf dem die Gemeinnützigkeit ausgewiesen ist.

Übungsleiter

Sie haben die Möglichkeit, eine Liste mit den Angaben zum Übungsleiter und dessen Lizenz(en) hochzuladen oder die Angaben direkt in das Formular einzutragen.

Bitte achten Sie darauf, dass die Lizenz-Art und die Information zu geteilten Lizenzen angegeben sind.

Welche Lizenzen hat der Übungsleiter?

Schlusserklärung
Elektronische Antwort und Zustellung

Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:

Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben werden.

 

Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.

 

Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.

 

Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu erklären.