Auflagen und Hinweise:
- Zur Verhütung von Gefahren sowie zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen können nachträglich jederzeit Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Reichen Anordnungen nicht aus, kann die Veranstaltung untersagt werden (Art. 19 Abs. 4 und 5 LStVG). Auf den ggf. gesondert beigefügten Auflagenbescheid der Gemeinde wird hingewiesen.
- Die Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage für diese Tage sowie für bestimmte sog. stille Tage (z.B. für den Volkstrauertag und für die Adventszeit) gesetzlich angeordneten Beschränkungen öffentlicher oder sonstiger Vergnügungen sind zu beachten (Auszug aus dem Feiertagsgesetz siehe unten).
- Die Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Arbeitszeit des Personals, sind zu beachten.
- Die Bestimmungen über den Schutz Jugendlicher sind einzuhalten (Auszug aus dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit siehe unten).
Auszug aus dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)
§ 2 (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. (4) Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben Kinder und Jugendliche ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche.
§ 4 (1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche 1. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, 2. sich auf Reisen befinden oder 3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. (2) Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24.00 Uhr gestattet. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten. die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
§ 5 (1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24.00 Uhr gestattet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22.00 Uhr und Jugendlichen unter sechzehn Jahren bis 24.00 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient. (3) Ausnahmen von Absatz 1 können auf Vorschlag des Jugendamtes zugelassen werden.
§ 6 (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
§ 9 (1) In Gaststätten. Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
§ 10 Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden.
Auszug aus dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG)
Art. 3 Stille Tage
(1) Stille Tage sind
Aschermittwoch, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
Gründonnerstag, Totensonntag,
Karfreitag, Buß- und Bettag (nicht in Bayern), Karsamstag, Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr),
Allerheiligen.
(2) An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
(3) Für Veranstaltungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Vergnügungsstätten im Sinne des § 18 des Gaststättengesetzes gilt die Beschränkung des Absatzes 2 Satz 1 am Gründonnerstag, an Allerheiligen und am Volkstrauertag von Sperrzeit zu Sperrzeit, sowie am Heiligen Abend von 14.00 Uhr bis zur folgenden Sperrzeit.